- Mini-Job
- Seit 2003 werden die Grenzen ⇡ geringfügiger Beschäftigung (von monatlich 325 auf 400 Euro; sog. M.-J.) ausgeweitet. Diese Einkommen sind für die Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig; die Arbeitgeber zahlen pauschal 25 Prozent Sozialversicherungsbeiträge (12 Prozent Krankenversicherung, 11 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Steuern). Zwischen diesem Segment und regulärer Teilzeitbeschäftigung (⇡ Teilzeitarbeitsverhältnis) wird eine neue „Gleitzone“ eingeführt (für monatliche Einkommen zwischen 401 und 800 Euro; sog. Midi-Job). Die Beschäftigten zahlen vergleichsweise niedrige, allmählich steigende Sozialversicherungsbeiträge; die Arbeitgeber entrichten die normalen Beiträge. Das Ziel dieser Form der Lohnsubvention („Kombilohn-Modelle“) besteht in der Vermeidung der sog. Niedriglohnfalle, die sich ergibt, wenn eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in Folge hoher Grenzsteuersätze „bestraft“ wird. Darüber hinaus werden im Bereich „haushaltsnaher Dienstleistungen“ M.-J. geschaffen, für die Private lediglich 12 Prozent Beiträge entrichten und jährlich bis zu 510 Euro von ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen können. Ziel ist die Reduzierung der ⇡ Schwarzarbeit.- Vgl. auch ⇡ Arbeitsmarktpolitik.
Lexikon der Economics. 2013.